Die Geschichte...
Die Güter in Overath wurden durch das Testament einem besonderen Nutzen verschrieben. Schulte-Hordelhoff selbst konnte diesen Nutzen nicht mehr herbeiführen noch erleben. Er verstarb nur knapp 41/z Monate nach der Festlegung, hatte aber einen Testamentsvollstrecker bestimmt;
der über Namensgebung, Sitz, Satzung usw, zu entscheiden hatte. Das Wohl und Wehe einer Stiftung ist natürlich eng verbunden mit dem Willen und dem Engagement von Menschen, die in der Umsetzung einen Sinn erkennen und diesen zu verwirklichen trachten.
Otto Grillmeier, der Wattenscheider Rechtsanwalt in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker, mühte sich red- lich, konnte dann endlich am 9. Mai 1936 die erste Satzung der Stiftung vor- legen und damit die Stiftung ins Leben rufen.
Doch es bedurfte noch einer Genehmigung der zuständigen Behörde, die über die Arbeit einer solchen Stiftung zu wachen hatte: Am 17. Juni 1936 genehmigte der Reichs- und Preußische Minister des Inneren die Stiftung, die damit ihr Werk beginnen konnte. Eine Stiftung muß sich den Bedingungen einer sich verändernden Umgebung in Gesellschaft und staatlichen Präferenzen anpassen, wenn sie ihr Ziel weiter verfolgen will.
So mußte auch die Franz-Schulte-Hördelhoff-
Stiftung Änderungen in ihrer Satzung vornehmen, um auf der , "Höhe der
Zeit" angemessen arbeiten zu können. In einer ersten Satzungsänderung
vom 7. Oktober 1947 mußte der neuen Situation nach dem verheerenden
Krieg Rechnung getragen 'werden
- der Artillerie-Verein existierte nicht mehr -
der vom Stifter in erster Instanz als Nutznießer der Stiftung genannt worden war.So sollten fortan grundsätz-
lich alle erholungsbedürftigen Wattenscheider Kinder bis 14 Jahre von der Stiftung profitieren können. Auch der Vorstand wurde neu besetzt, mit Vertretern der beiden Kirchen (Propst von Sankt Gertrud; evan- gelischer Pfarrer von Wattenscheid), dem Oberstadtdirektor, dem Amtsrichter und dem Leiter des Gesundheitsamtes:
Es erwies sich bis heute als für die Stiftung erfolgreich, daß die Kirchen und die Kommune gemeinsam an ihrer Verwirklichung im Sinne des Stifters beteiligt waren und sind. Vor allem die Besetzung des Vorstandes und der Geschäftsführung mit in der Öffentlichkeit stehenden Personen garantierte eine wirksame Umsetzung des bestimmten Zweckes. Bis heute handelt es sich dabei um eine rein ehrenamtliche Tätigkeit der Beteiligten, die hier ihre Position und vor allem ihr Engagement einbringen.
Der Weitsicht des amtierenden Vorstandes von 1974 ist es zu ver- danken, daß rechtzeitig vor der sich abzeichnenden Eingemeindung Wattenscheids nach Bochum die Stiftung mit dem Namen Wattenscheid wei- terhin verbunden blieb.
Es wurde in einer neuerlichen Satzungsänderung die Nutzung der Stiftung ausdrücklich Kindern zugesprochen , "die in den Grenzen der Stadt Wattenscheid bei Errichtung der Stiftung wohnen". Zudem wurde auch die Vorstandsbesetzung neu geregelt, einmal um den Geschäftsführer auf sechs Personen erweitert und für die städtischen Mitglieder die Regelung gefunden, daß sie nur weiter im Vorstand arbeiten, wenn sie auch nach einer kommunalen Neuordnung im Bereich der Stadt Wattenscheid ihren Amtsbereich bzw. ihren Wohnsitz haben.
Bei einem Ausscheiden unter diesen Umständen obliegt es den verbleibenden Vorstandsmitgliedern, einen Nachfolger in Verbundenheit mit der ehemali- ger: Stadt Wattenscheid zu bestimmen.
Die Güter in Overath wurden durch das Testament einem besonderen Nutzen verschrieben. Schulte-Hordelhoff selbst konnte diesen Nutzen nicht mehr herbeiführen noch erleben. Er verstarb nur knapp 41/z Monate nach der Festlegung, hatte aber einen Testamentsvollstrecker bestimmt;
der über Namensgebung, Sitz, Satzung usw, zu entscheiden hatte. Das Wohl und Wehe einer Stiftung ist natürlich eng verbunden mit dem Willen und dem Engagement von Menschen, die in der Umsetzung einen Sinn erkennen und diesen zu verwirklichen trachten.
Otto Grillmeier, der Wattenscheider Rechtsanwalt in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker, mühte sich red- lich, konnte dann endlich am 9. Mai 1936 die erste Satzung der Stiftung vor- legen und damit die Stiftung ins Leben rufen.
Doch es bedurfte noch einer Genehmigung der zuständigen Behörde, die über die Arbeit einer solchen Stiftung zu wachen hatte: Am 17. Juni 1936 genehmigte der Reichs- und Preußische Minister des Inneren die Stiftung, die damit ihr Werk beginnen konnte. Eine Stiftung muß sich den Bedingungen einer sich verändernden Umgebung in Gesellschaft und staatlichen Präferenzen anpassen, wenn sie ihr Ziel weiter verfolgen will.
So mußte auch die Franz-Schulte-Hördelhoff-
Stiftung Änderungen in ihrer Satzung vornehmen, um auf der , "Höhe der
Zeit" angemessen arbeiten zu können. In einer ersten Satzungsänderung
vom 7. Oktober 1947 mußte der neuen Situation nach dem verheerenden
Krieg Rechnung getragen 'werden - der Artillerie-Verein existierte nicht mehr -
der vom Stifter in erster Instanz als Nutznießer der Stiftung genannt worden war.So sollten fortan grundsätz-
lich alle erholungsbedürftigen Wattenscheider Kinder bis 14 Jahre von der Stiftung profitieren können. Auch der Vorstand wurde neu besetzt, mit Vertretern der beiden Kirchen (Propst von Sankt Gertrud; evan- gelischer Pfarrer von Wattenscheid), dem Oberstadtdirektor, dem Amtsrichter und dem Leiter des Gesundheitsamtes:
Es erwies sich bis heute als für die Stiftung erfolgreich, daß die Kirchen und die Kommune gemeinsam an ihrer Verwirklichung im Sinne des Stifters beteiligt waren und sind. Vor allem die Besetzung des Vorstandes und der Geschäftsführung mit in der Öffentlichkeit stehenden Personen garantierte eine wirksame Umsetzung des bestimmten Zweckes. Bis heute handelt es sich dabei um eine rein ehrenamtliche Tätigkeit der Beteiligten, die hier ihre Position und vor allem ihr Engagement einbringen.
Der Weitsicht des amtierenden Vorstandes von 1974 ist es zu ver- danken, daß rechtzeitig vor der sich abzeichnenden Eingemeindung Wattenscheids nach Bochum die Stiftung mit dem Namen Wattenscheid wei- terhin verbunden blieb.
Es wurde in einer neuerlichen Satzungsänderung die Nutzung der Stiftung ausdrücklich Kindern zugesprochen , "die in den Grenzen der Stadt Wattenscheid bei Errichtung der Stiftung wohnen". Zudem wurde auch die Vorstandsbesetzung neu geregelt, einmal um den Geschäftsführer auf sechs Personen erweitert und für die städtischen Mitglieder die Regelung gefunden, daß sie nur weiter im Vorstand arbeiten, wenn sie auch nach einer kommunalen Neuordnung im Bereich der Stadt Wattenscheid ihren Amtsbereich bzw. ihren Wohnsitz haben.
Bei einem Ausscheiden unter diesen Umständen obliegt es den verbleibenden Vorstandsmitgliedern, einen Nachfolger in Verbundenheit mit der ehemali- ger: Stadt Wattenscheid zu bestimmen.